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EU Artificial Intelligence Act (AI Act)

Der EU AI Act ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das potenzielle Schadenspotenzial eines KI-Systems, desto strenger die Anforderungen. Ziel ist es, Vertrauen in KI zu schaffen, ohne Innovation unnötig zu bremsen.

[!NOTE]

Alle Artikelverweise beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Verordnung (EU) 2024/1689 und führen direkt zum jeweiligen Artikel (EUR-Lex, Fassung vom 12.07.2024). Seit dem 27.07.2026 gilt sie in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (EU) 2026/1744 geänderten Fassung; die verlinkten Anker zeigen den Ursprungstext, Änderungen sind im Text kenntlich gemacht. Stand dieser Seite: Oktober 2026. Die Quellen stehen im Abschnitt Quellen. Die Seite ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Überblick

  • Segment: KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI — General Purpose AI Model)
  • Verabschiedet / Veröffentlicht:

    • Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 (Position des Parlaments 13.03.2024, Beschluss des Rates 21.05.2024), veröffentlicht im Amtsblatt der EU (L) am 12.07.2024
    • Geändert durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 (dritter Tag nach Veröffentlichung, Art. 4 der VO 2026/1744)
  • Gültig ab (Art. 113), stufenweise Anwendung:

    • 01.08.2024: Inkrafttreten (20. Tag nach Veröffentlichung)
    • 02.02.2025: Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I, darunter Art. 4 KI-Kompetenz) und Verbote unzulässiger KI-Praktiken (Kapitel II, Art. 5)
    • 02.08.2025: Governance (Kapitel VII), Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V), Sanktionen (Kapitel XII, ausgenommen Art. 101), notifizierende Behörden (Kapitel III Abschnitt 4) und Art. 78
    • 02.08.2026: Allgemeiner Geltungsbeginn, insbesondere die Transparenzpflichten nach Art. 50 sowie die Geldbußen der Kommission gegenüber GPAI-Anbietern nach Art. 101
    • 02.12.2026: Neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben ba und bb (nicht einvernehmliche intime Deepfakes, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs) sowie Frist für Altsysteme zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 (beides durch die VO 2026/1744 eingefügt)
    • 02.12.2027: Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III (eigenständige Systeme); Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten hierfür erst ab diesem Datum (geändert durch VO 2026/1744, ursprünglich 02.08.2026)
    • 02.08.2028: Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I (KI in regulierten Produkten; geändert durch VO 2026/1744, ursprünglich 02.08.2027)
    • 02.08.2027: Frist für GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 3)
    • 02.08.2030: Frist für Hochrisiko-KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden und bereits vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 2)
  • Gültig für (Art. 2 Abs. 1):

    • Anbieter (Provider), die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder GPAI-Modelle in Verkehr bringen, unabhängig vom Niederlassungsort
    • Betreiber (Deployer) von KI-Systemen mit Sitz oder Standort in der Union
    • Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird
    • Einführer und Händler von KI-Systemen, Produkthersteller, die KI-Systeme mit ihrem Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringen, Bevollmächtigte von Anbietern aus Drittländern sowie betroffene Personen in der Union
  • Nicht gültig für (Art. 2 Abs. 3 bis 12):

    • KI-Systeme, die ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit eingesetzt werden (Abs. 3)
    • KI-Systeme und -Modelle, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden (Abs. 6); Forschung, Tests und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen, ausgenommen Tests unter Realbedingungen (Abs. 8)
    • Betreiber, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden (Abs. 10)
    • KI-Systeme unter freier und quelloffener Lizenz, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-System oder als KI-System, das unter Art. 5 oder Art. 50 fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen (Abs. 12). Für GPAI-Modelle gelten gesonderte Erleichterungen (siehe unten), die bei systemischem Risiko entfallen
  • Grauzone:

    • Abgrenzung zwischen „KI-System" und klassischer Software (Legaldefinition in Art. 3 Nr. 1; die Kommission erlässt hierzu Leitlinien nach Art. 96)
    • Ausnahmen von der Hochrisiko-Einstufung nach Art. 6 Abs. 3 (z. B. enge Verfahrensaufgabe, vorbereitende Aufgabe) sind vom Anbieter zu begründen und zu dokumentieren (Art. 6 Abs. 4); bei Profiling natürlicher Personen gilt das System immer als hochriskant
    • Einordnung von Modellen, die sowohl GPAI als auch Bestandteil eines Hochrisiko-KI-Systems sind
    • Verantwortungsaufteilung zwischen Anbieter und Betreiber bei Feintuning oder Integration: Wer ein Hochrisiko-KI-System mit eigenem Namen versieht, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung so ändert, dass es hochriskant wird, gilt als Anbieter (Art. 25 Abs. 1)

Zentrale Forderungen

KI-Kompetenz (Art. 4)

  • Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung befassten Personen zu fördern (seit 02.02.2025). Seit der Änderung durch die VO 2026/1744 besteht die Pflicht, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Zuvor war formuliert, dass nach besten Kräften ein ausreichendes Maß sicherzustellen sei.

Verbotene KI-Praktiken (Art. 5 Abs. 1)

  • Unterschwellige oder absichtlich manipulative bzw. täuschende Techniken, die das Verhalten wesentlich verändern und erheblichen Schaden verursachen können (lit. a)
  • Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit aufgrund von Alter, Behinderung oder bestimmter sozialer oder wirtschaftlicher Situation (lit. b)
  • Soziale Bewertung (Social Scoring) natürlicher Personen mit ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Schlechterstellung, nicht beschränkt auf staatliche Stellen, das Verbot gilt auch für private Akteure (lit. c)
  • Risikobewertung zur Vorhersage von Straftaten ausschließlich auf Grundlage von Profiling oder persönlichen Merkmalen (lit. d)
  • Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken (lit. e)
  • Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen (lit. f)
  • Biometrische Kategorisierung, um Rasse, politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung abzuleiten (lit. g)
  • Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, außer wenn unbedingt erforderlich für drei enge Ziele (gezielte Suche nach bestimmten Opfern und Vermissten, Abwenden einer konkreten Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit bzw. eines Terroranschlags, Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten); Genehmigung und Schutzvorkehrungen nach Art. 5 Abs. 2 bis 7 (lit. h)
  • Neu ab 02.12.2026 (VO 2026/1744): KI-Systeme, die realistische intime Inhalte einer bestimmbaren Person ohne deren Einwilligung erzeugen oder manipulieren (lit. ba), sowie KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Material des sexuellen Kindesmissbrauchs (lit. bb)

Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6, Anhang III)

Ein KI-System ist hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften in Anhang I ist (oder selbst ein solches Produkt) und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt (Art. 6 Abs. 1), oder wenn es in einem der Bereiche von Anhang III eingesetzt werden soll (Art. 6 Abs. 2). Bereiche nach Anhang III:

  1. Biometrie (soweit nach Unions- oder nationalem Recht zulässig): Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, Emotionserkennung
  2. Kritische Infrastruktur (Sicherheitsbauteile bei kritischer digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung)
  3. Allgemeine und berufliche Bildung
  4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
  5. Zugang zu grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten und Leistungen (u. a. Sozialleistungen, Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, Notrufe)
  6. Strafverfolgung
  7. Migration, Asyl und Grenzkontrolle
  8. Rechtspflege und demokratische Prozesse

Anwendungszeitpunkt: 02.12.2027 für Systeme nach Anhang III und 02.08.2028 für Systeme nach Anhang I (siehe Überblick). Die Kommission sollte nach Art. 6 Abs. 5 Leitlinien mit praktischen Beispielen bereitstellen (Frist im Originaltext: 02.02.2026; ob und wann diese veröffentlicht wurden, ist hier nicht geprüft).

Pflichten für Anbieter von Hochrisiko-KI (Art. 16):

  • Risikomanagementsystem einrichten, anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten, s. Art. 9
  • Daten-Governance sicherstellen: Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sein; mögliche Verzerrungen (Bias) sind zu untersuchen, zu erkennen und abzuschwächen, s. Art. 10 (Abs. 2 lit. f und g, Abs. 3)
  • Technische Dokumentation erstellen und aktuell halten (s. Art. 11, Anhang IV); vereinfachte Form für KMU und kleine Midcaps (durch VO 2026/1744)
  • Automatische Protokollierung (Logging) von Ereignissen ermöglichen, s. Art. 12
  • Transparenz gegenüber Betreibern gewährleisten (Betriebsanleitung, Zweck, Grenzen), s. Art. 13
  • Menschliche Aufsicht (Human Oversight) ermöglichen, s. Art. 14
  • Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit sicherstellen, einschließlich Widerstandsfähigkeit gegen KI-spezifische Angriffe wie Data Poisoning, Model Poisoning und Adversarial Examples, s. Art. 15 Abs. 5
  • Qualitätsmanagementsystem einführen (Art. 17), Dokumentation und Protokolle aufbewahren (Art. 18, Art. 19), Korrekturmaßnahmen ergreifen (Art. 20)
  • Konformitätsbewertung durchführen, s. Art. 43: für Systeme nach Anhang III Nr. 2 bis 8 grundsätzlich durch interne Kontrolle (Anhang VI), für biometrische Systeme nach Anhang III Nr. 1 je nach Anwendung harmonisierter Normen interne Kontrolle oder Bewertung unter Beteiligung einer notifizierten Stelle (Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 47, 10 Jahre Bereithaltung) und CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 48)
  • Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49, Art. 71); gilt nicht für Systeme nach Anhang III Nr. 2; auch Anbieter, die ein Anhang-III-System als nicht hochriskant einstufen, müssen sich registrieren (Art. 49 Abs. 2)
  • Beobachtung nach dem Inverkehrbringen (Post-Market-Monitoring) mit Plan einrichten, s. Art. 72
  • Schwerwiegende Vorfälle den Marktüberwachungsbehörden melden, s. Art. 73 (Frist grundsätzlich spätestens 15 Tage nach Kenntnis, bei weitverbreitetem Verstoß oder Störung kritischer Infrastruktur spätestens 2 Tage, bei Tod einer Person spätestens 10 Tage)

Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI (Art. 26): Nutzung gemäß Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht durch kompetente Personen, Prüfung der Eingabedaten, soweit sie der eigenen Kontrolle unterliegen, Überwachung des Betriebs, Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate, Information der Arbeitnehmervertreter und betroffenen Arbeitnehmer vor Einsatz am Arbeitsplatz sowie Information betroffener natürlicher Personen. Öffentliche Stellen, private Anbieter öffentlicher Dienste und Betreiber von Kredit- und Versicherungs-Systemen nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c führen vorab eine Grundrechte-Folgenabschätzung durch (Art. 27).

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck / GPAI (Art. 51 bis Art. 56)

Pflichten für alle GPAI-Anbieter (Art. 53 Abs. 1):

  • Technische Dokumentation des Modells erstellen und aktuell halten, auf Anfrage für das KI-Büro und die nationalen Behörden bereitstellen (lit. a, Mindestinhalt Anhang XI)
  • Informationen und Dokumentation für nachgelagerte Anbieter von KI-Systemen bereitstellen, die das Modell integrieren (lit. b, Mindestinhalt Anhang XII)
  • Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union, insbesondere zur Beachtung eines Rechtevorbehalts nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 (lit. c)
  • Hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach der Vorlage des KI-Büros veröffentlichen (lit. d)
  • Bevollmächtigten in der Union benennen, wenn der Anbieter in einem Drittland niedergelassen ist (Art. 54)

Erleichterung für Open Source: Die Pflichten nach Art. 53 Abs. 1 lit. a und b und die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten (Art. 54 Abs. 6) gelten nicht für Anbieter von Modellen unter freier und quelloffener Lizenz mit öffentlich zugänglichen Parametern; die Ausnahme gilt nicht bei systemischem Risiko (Art. 53 Abs. 2). Urheberrechtsstrategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung bleiben auch für Open-Source-Modelle Pflicht.

Systemisches Risiko (Art. 51): Ein Modell gilt als systemisch riskant, wenn es Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad hat oder die Kommission dies entscheidet. Bei einer kumulierten Trainingsrechenleistung von mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen (FLOP) wird dies vermutet (Art. 51 Abs. 2); die Kommission kann den Schwellenwert per delegiertem Rechtsakt anpassen (Art. 51 Abs. 3). Der Anbieter meldet das Erreichen der Schwelle unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, an die Kommission und kann begründet geltend machen, dass trotzdem kein systemisches Risiko besteht (Art. 52).

Zusätzliche Pflichten bei systemischem Risiko (Art. 55 Abs. 1): Modellbewertung nach dem Stand der Technik einschließlich dokumentierter Angriffstests (Adversarial Testing), Bewertung und Minderung systemischer Risiken auf Unionsebene, Erfassung und unverzügliche Meldung schwerwiegender Vorfälle an das KI-Büro und ggf. nationale Behörden, angemessenes Maß an Cybersicherheit für Modell und physische Infrastruktur.

Anbieter können sich bis zur Veröffentlichung harmonisierter Normen auf Praxisleitfäden nach Art. 56 stützen (Art. 53 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2). Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten bis zum 02.08.2027 erfüllen (Art. 111 Abs. 3).

Transparenzpflichten (Art. 50)

Gelten seit dem 02.08.2026:

  • Interaktion mit KI (Abs. 1): Anbieter gestalten KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, so, dass diese informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren (außer es ist offensichtlich)
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Abs. 2): Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4, eingefügt durch VO 2026/1744)
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3): Betreiber informieren die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems
  • Deepfakes und KI-generierte Texte (Abs. 4): Betreiber legen offen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte (Deepfakes) künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; gleiches gilt für KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, außer bei redaktioneller Kontrolle und Verantwortung. Erleichterungen für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke
  • Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion bzw. Aussetzung klar und eindeutig erfolgen (Abs. 5). Praxisleitfäden zur Kennzeichnung werden vom KI-Büro gefördert (Abs. 7)

Sanktionsregime (Art. 99 bis 101)

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest und müssen dabei die folgenden Obergrenzen beachten (Art. 99 Abs. 1). Die Beträge sind jeweils Höchstbeträge („bis zu"); maßgeblich ist der höhere Wert, bei Unternehmen bezogen auf den weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Ebene Verstoß Bußgeld (bis zu) Fundstelle
Tier 1 Verstoß gegen Verbote (Art. 5) 35 Mio. EUR oder 7 % Art. 99 Abs. 3
Tier 2 Verstöße gegen Pflichten der Anbieter (Art. 16), Bevollmächtigten (Art. 22), Einführer (Art. 23), Händler (Art. 24) und Betreiber (Art. 26), Anforderungen an notifizierte Stellen sowie Transparenzpflichten (Art. 50); durch VO 2026/1744 zusätzlich Pflichten nach Art. 25 Abs. 2 und 4 15 Mio. EUR oder 3 % Art. 99 Abs. 4
Tier 3 Falsche, unvollständige oder irreführende Informationen auf Auskunftsersuchen an notifizierte Stellen oder nationale Behörden 7,5 Mio. EUR oder 1 % Art. 99 Abs. 5
GPAI Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße von GPAI-Anbietern gegen die Verordnung, Nichtbefolgung von Auskunftsverlangen, Maßnahmen oder Zugangsanforderungen der Kommission; Verhängung durch die Kommission, gilt seit 02.08.2026 15 Mio. EUR oder 3 % (je nachdem, was höher ist) Art. 101 Abs. 1
EU-Organe Verbote bzw. sonstige Verstöße von Organen, Einrichtungen und Stellen der Union; Verhängung durch den EDSB 1,5 Mio. EUR bzw. 750 000 EUR Art. 100 Abs. 2 und 3

Die Pflichten nach Art. 53 und Art. 55 fallen bei Verstößen unter die allgemeine Klausel „einschlägige Bestimmungen" des Art. 101 Abs. 1 lit. a.

KMU-Schutzklausel: Für KMU, einschließlich Start-ups, gilt für jede Geldbuße nach Art. 99 der jeweils niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6). Durch die VO 2026/1744 gilt dies für kleine Midcap-Unternehmen für Geldbußen nach Abs. 4 und 5 ebenfalls (Abs. 6a). Art. 101 enthält keine entsprechende ausdrückliche Regel. Bei der Bemessung sind u. a. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Größe und Umsatz des Akteurs sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 7).

Wechselwirkungen mit anderen EU-Regularien

Der AI Act überlappt erheblich mit anderen Regelwerken, insbesondere bei Cybersicherheit, Dokumentation und Incident Reporting. Die Zuordnung der Artikel ist eine Orientierung; die Pflichten richten sich an unterschiedliche Adressaten (Anbieter von KI, Hersteller, Einrichtungen, Finanzunternehmen).

Pflicht AI Act CRA NIS2 DORA PLD
Risikomanagement Art. 9 (Hochrisiko), Art. 55 Abs. 1 lit. b (GPAI mit systemischem Risiko) Art. 13 Abs. 2 und 3 (Cybersicherheitsrisikobewertung) Art. 21 Art. 6 (IKT-Risikomanagementrahmen) —
Technische Dokumentation / SBOM Art. 11, Anhang IV (keine SBOM-Pflicht) Art. 13 Abs. 12, Art. 31, Anh. VII; SBOM: Anh. I Teil II Nr. 1 — — (Informationsregister für Drittdienstleister: Art. 28 Abs. 3) Art. 9 (Offenlegung von Beweismitteln im Verfahren)
Cybersicherheit Art. 15 Abs. 5 Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Anh. I Teil I Art. 21 Abs. 2 Art. 9, Art. 10, Art. 11 Art. 7 Abs. 2 lit. f (Cybersicherheitsanforderungen als Fehlerkriterium)
Schwachstellen-Management Art. 15 Abs. 5 (KI-spezifische Schwachstellen), Art. 72 (Beobachtung nach dem Inverkehrbringen) Art. 13 Abs. 6 und 8, Anh. I Teil II Art. 21 Abs. 2 lit. e, Art. 12 (koordinierte Offenlegung) Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 lit. f (Patches und Updates), Art. 10 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 (Software-Updates, Lernfähigkeit)
Incident Reporting Art. 73 (Anbieter Hochrisiko-KI): spätestens 15 Tage, in Sonderfällen 2 bzw. 10 Tage; Art. 55 Abs. 1 lit. c (GPAI mit systemischem Risiko): unverzüglich Art. 14 (ab 11.09.2026): 24 h / 72 h / Abschlussbericht 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme (Schwachstelle) bzw. 1 Monat (Vorfall) Art. 23 Abs. 4: 24 h / 72 h / 1 Monat Art. 19 i. V. m. Del. VO (EU) 2025/301 Art. 5: Erstmeldung 4 h nach Einstufung als schwerwiegend, spätestens 24 h nach Kenntnis; Zwischenmeldung 72 h; Abschlussmeldung 1 Monat —
Produkthaftung — (Haftung nicht Gegenstand des AI Act) — — — Art. 4 Nr. 1 (Software ist Produkt), Art. 5, Art. 7 (Fehlerhaftigkeit), Art. 8 (haftende Wirtschaftsakteure); gilt für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1)

Hinweise zu den Zeitpunkten: Die Meldepflichten nach CRA Art. 14 gelten seit dem 11.09.2026, die übrigen CRA-Pflichten erst ab dem 11.12.2027 (CRA Art. 71). Die Hochrisiko-Pflichten des AI Act für Systeme nach Anhang III gelten seit der Änderung durch die VO 2026/1744 ab dem 02.12.2027 und damit fast zeitgleich mit der CRA-Hauptanwendung.

AI Act ↔ CRA: Hochrisiko-KI-Systeme, die zugleich Produkte mit digitalen Elementen im Sinne des CRA sind, unterliegen beiden Regelwerken. Der CRA enthält hierfür eine ausdrückliche Verzahnung (CRA Art. 12): Solche Produkte gelten als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 AI Act, wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach CRA Anh. I Teil I erfüllen, die Herstellerprozesse Anh. I Teil II genügen und dies in der nach dem CRA ausgestellten EU-Konformitätserklärung nachgewiesen wird; das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach Art. 43 AI Act. Die Genauigkeits- und Robustheitsanforderungen aus Art. 15 bleiben unberührt. Eine integrierte Dokumentation (SBOM nach CRA, technische Dokumentation nach AI Act) und ein gemeinsamer Vulnerability-Disclosure-Prozess sind sinnvoll.

Finanzsektor (DORA): Setzen Finanzunternehmen KI-Systeme ein (Kreditwürdigkeitsprüfung, Betrugserkennung, Risikomodelle), sind diese Teil der IKT-Assets und unterliegen DORA; schwerwiegende IKT-Vorfälle sind nach DORA zu melden (Erstmeldung 4 Stunden nach Einstufung, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis). Der AI Act berücksichtigt die interne Governance des Finanzsektors, etwa bei der Überwachungspflicht der Betreiber (Art. 26 Abs. 5 und 6), beim Qualitätsmanagementsystem (Art. 17 Abs. 4) und beim Post-Market-Monitoring (Art. 72 Abs. 4); als Marktüberwachungsbehörde gilt für regulierte Finanzinstitute die Finanzaufsicht (Art. 74 Abs. 6). Bei Vorfällen können damit zwei Meldewege mit unterschiedlichen Fristen und Auslösern bestehen.

Produkthaftung (PLD): Die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Software ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1) und nennt unter den Umständen der Fehlerhaftigkeit u. a. Lernfähigkeit, Software-Updates und Cybersicherheitsanforderungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c, f). Die Einhaltung des AI Act schließt die Haftung nach PLD nicht aus; Sanktionen nach dem AI Act und zivilrechtliche Haftung sind getrennte Regime.

Lösungsansätze & Hilfestellungen

  • Das KI-Büro (AI Office) der Kommission (Art. 64) ist u. a. für GPAI zuständig und veröffentlicht Leitlinien. Der Praxisleitfaden für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI Code of Practice, veröffentlicht am 10.07.2025) mit den Kapiteln Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr dient als Nachweis nach Art. 56 und Art. 53 Abs. 4. Informationen bietet die Seite des KI-Büros
  • Nationale Behörden: Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine notifizierende Behörde und eine Marktüberwachungsbehörde sowie eine zentrale Anlaufstelle (Art. 70). In Deutschland ist nach dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde vorgesehen; für regulierte Finanzinstitute gilt die Finanzaufsicht (Art. 74 Abs. 6). Der Stand der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist hier nicht abschließend geprüft
  • Harmonisierte Normen: Die Einhaltung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, begründet die Vermutung der Konformität (Art. 40). Die europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC erarbeiten diese im JTC 21. Bis zu ihrer Verfügbarkeit können ISO/IEC 42001 (KI-Managementsystem) und ISO/IEC 23894 (Leitfaden KI-Risikomanagement) als Orientierung dienen. Sie begründen allerdings keine Konformitätsvermutung nach dem AI Act
  • Für KMU und Start-ups sehen Art. 62 und Art. 63 Unterstützungsmaßnahmen vor (Zugang zu Reallaboren, vereinfachte Elemente des Qualitätsmanagementsystems, Leitlinien); die VO 2026/1744 erweitert diese teilweise auf kleine Midcap-Unternehmen
  • Für Open-Source-Anbieter: KI-Systeme unter freier Lizenz sind nur dann ausgenommen, wenn sie weder hochriskant noch von Art. 5 oder Art. 50 erfasst sind (Art. 2 Abs. 12). Bei GPAI-Modellen entfallen die Erleichterungen nach Art. 53 Abs. 2, sobald ein systemisches Risiko vorliegt (Vermutung ab 10²⁵ FLOP, Art. 51 Abs. 2)

Tools & Werkzeuge

Modell-Dokumentation & Model Cards (Art. 11, 13)

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
Hugging Face Model Cards Apache-2.0 Strukturierte Dokumentation von ML-Modellen (Zweck, Limitierungen, Trainingsdaten, Evaluierungsergebnisse) in YAML + Markdown Art. 13: Transparenz gegenüber Betreibern; Art. 11 + Anhang IV: Technische Dokumentation
Google Model Card Toolkit Apache-2.0 Programmatische Erzeugung strukturierter Model Cards inkl. quantitativer Performance-Metriken Art. 13: Automatisch generierte Transparenz-Dokumentation; Art. 15: Performance-Kennzahlen
ALTAI Self-Assessment Frei (EU-Kommission) Online-Selbstbewertungs-Checkliste nach den EU Ethics Guidelines for Trustworthy AI (vor dem AI Act entstanden, nicht auf dessen Artikel zugeschnitten) Art. 9: Initialer Gap-Assessment-Einstieg; gute Vorbereitung auf formelle Konformitätsbewertung

Risikobewertung & Risikomanagement (Art. 9)

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
NIST AI RMF Playbook Frei (Public Domain) Strukturiertes Risikomanagement für KI (GOVERN / MAP / MEASURE / MANAGE); Hunderte konkreter Maßnahmen Art. 9: Iteratives Risikomanagement; lässt sich direkt auf EU AI Act-Artikel mappen
MIT AI Risk Repository Frei (Open Access) Durchsuchbare Datenbank mit klassifizierten KI-Risiken nach Ursache und Domäne Art. 9: Systematische Risikoidentifikation; Abgleich mit Anhang III Hochrisiko-Kategorien

Bias-Erkennung & Fairness (Art. 10, 15)

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
Fairlearn MIT Fairness-Metriken (Demographic Parity, Equalized Odds) + Mitigationsalgorithmen für Klassifikatoren und Regression Art. 10: Disparitäten in Trainingsdaten erkennen; Art. 9: Diskriminierungsrisiko quantifizieren
IBM AI Fairness 360 Apache-2.0 Umfangreiche Bibliothek mit 70+ Fairness-Metriken und 10+ Bias-Mitigationsalgorithmen (Pre/In/Post-Processing) Art. 10: Pre-Processing gegen Trainingsdaten-Bias; Art. 15: Adversarial Debiasing für Robustheit
Aequitas MIT Bias-Audit-Toolkit mit Gruppen-Disparitäts-Reports; besonders geeignet für Audit-Dokumentation Art. 9: Audit-ready Disparity Reports für Konformitätsbewertung; Art. 13: Berichtsformat für technische Dokumentation

Erklärbarkeit / XAI (Art. 13)

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
SHAP MIT Modell-agnostische Feature-Attribution via Shapley Values; globale und lokale Erklärungen Art. 13: Lokale Erklärungen („warum wurde diese Entscheidung getroffen?") für Hochrisiko-KI; Art. 9: Risikotreiber identifizieren
Alibi Apache-2.0 Counterfactual Explanations, Anchors, Kernel SHAP; Companion alibi-detect für Drift- und Ausreißer-Erkennung Art. 13: Counterfactuals direkt handlungsrelevant für betroffene Personen; Art. 15: alibi-detect für Robustheit im Betrieb
InterpretML MIT Erklärbares Boosting (EBM = Glass-Box-Modell mit GBM-Genauigkeit) + Black-Box-Erklärungen (SHAP, LIME, PDP) Art. 13: Glass-Box-EBMs bieten inhärente Transparenz ohne Post-hoc-Erklärung — in Konformitätsbewertungen leichter verteidigbar
LIME BSD-2-Clause Lokale Surrogatmodelle für tabellarische, Text- und Bilddaten Art. 13: Einzelentscheidungserklärungen, insb. für NLP-Modelle

Logging, Experiment-Tracking & MLOps (Art. 11, 12, 72)

Art. 12 verlangt die automatische Ereignisprotokollierung des laufenden Hochrisiko-Systems; Trainings- und Entwicklungsnachweise gehören dagegen zur technischen Dokumentation (Art. 11, Anhang IV).

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
MLflow Apache-2.0 End-to-End ML-Lifecycle: Experiment-Tracking, Model Registry mit Stage-Gates, Artefakt-Speicherung Art. 11 + Anhang IV: Entwicklungsnachweis (Trainingsläufe, Hyperparameter, Datensatz-Versionen); Art. 12 betrifft die Betriebsprotokolle des Systems
DVC Apache-2.0 Git-basierte Versionierung von Datensätzen und ML-Pipelines; reproduzierbare Trainingsläufe Art. 10: Daten-Lineage und -Versionierung; Art. 11 + Anhang IV: Nachvollziehbarkeit der Pipeline
Evidently AI Apache-2.0 ML-Monitoring-Reports für Daten-Drift, Target-Drift und Modell-Performance im Betrieb; HTML/JSON-Output Art. 72: Zeitgestempelte Monitoring-Reports als Baustein der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen; Art. 15: Drift-Erkennung für Robustheit

Datenqualität & Governance (Art. 10)

Tool Lizenz Problem / Zweck Regulatorische Relevanz
Great Expectations Apache-2.0 Datenvalidierungs-Framework mit definierbaren „Expectations"; erzeugt „Data Docs" als menschenlesbare Validierungsberichte Art. 10: Nachweis, dass Trainingsdaten definierte Qualitätskriterien erfüllen (Vollständigkeit, Balance, Korrektheit)
Cleanlab Apache-2.0 Automatische Label-Qualitätsprüfung: findet fehlerhafte Labels, Duplikate und Ausreißer in Trainingsdaten Art. 10 Abs. 3: Unterstützt die Anforderung, dass Datensätze „so weit wie möglich fehlerfrei" sein sollen; Art. 15: Saubere Labels verbessern Robustheit
OpenMetadata Apache-2.0 Moderner Open-Source-Datenkatalog mit Lineage, Qualitäts-Checks und 50+ Konnektoren Art. 10 Abs. 2 lit. b: Dokumentation von Datenerhebung und Datenherkunft (Provenienz)

Quellen

Alle Rechtstexte in der deutschen Fassung im Amtsblatt der EU (ELI-Links):